In Leasing-Verträgen mit Konsumenten (Verbrauchern), sowie Existenzgründern (gewerbliche Unternehmen; Freiberufler) ist dem
Leasingnehmer ein gesetzlich geregeltes Widerrufsrecht einzuräumen: danach hat der
Leasingnehmer das Recht, innerhalb von sieben Tagen schriftlich vom
Leasing-Antrag zurückzutreten.
Der
Leasingnehmer muß neben dem
Leasing-Vertrag auch die Belehrung über sein Widerrufsrecht gesondert unterschreiben. Zusätzlich hat der
Leasinggeber - neben weiteren Vorschriften - den
Leasingnehmer über den Beginn des Fristenlaufes zu belehren (Bestätigung über die Belehrung ist durch Unterschrift des
Leasingnehmers in der Widerrufsbelehrung festzuhalten). Dies trifft auch auf im Vertrag aufgeführte Mitverpflichtete zu, d.h. ihre Unterschriften sind separat erforderlich.
Entspricht eine Widerrufsbelehrung nicht dem Gesetz oder ist sie nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, kann der
Leasingnehmer innerhalb eines Jahres den
Leasing-Vertrag rückabwickeln: er gibt den Leasing-Gegenstand zurück und erhält vom
Leasinggeber die gezahlten Leasing-Raten, für den Leasing-Gegenstand hat er dem
Leasinggeber eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, die den Wertverzehr des Objektes i.d.R. nicht ausreichend berücksichtigt.
Anmerkung: Siehe auch BGH-Urteil vom 25.04.1996 - X ZR 139/94 - Anforderungen an Widerrufsbelehrung bei Abzahlungsgeschäft - AbzG § 1b Abs. 2 Satz 2; HWiG §2 Abs. 1; VerbrKrG §7 Abs. 2.
Verbraucherkreditgesetz