Leasing-Lexikon
Der Bundesverband Deutscher Leasinggesellschaften hat ein umfangreiches Lexikon rund um die Welt des Leasings zusammengestellt.
Begriff zum Nachschlagen
Erklärung
Hierbei handelt es sich um steuertechnische Begriffe aus dem
Gewerbesteuergesetz. Bei über Darlehen finanzierte Investitionen fallen bei Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten Dauerschuldzinsen an, die dem Gewerbeertrag des Investors zuzurechnen sind und somit der Gewerbeertragsteuer unterliegen. Dauerschulden sind außerdem der Gewerbekapitalsteuer unterworfen, weil Dauerschulden hälftig dem Gewerbekapital hinzuzurechnen sind. Dabei sind bestimmte Freibeträge zu berücksichtigen.
Bei Leasing entfällt der Kostenfaktor
Gewerbesteuer für
Leasingnehmer, wenn die
Aktivierungspflicht (
Aktivierung) dem
Leasinggeber obliegt. Der
Leasinggeber kann sich grundsätzlich durch folgende Finanzierungsmodelle gewerbesteuerfrei - je nach Gesellschafterhintergrund - halten: Abschluß von Organschafts- und Ergebnisabführungsverträgen mit Mutterbanken (
Organschaften), Einsatz des
Doppelstock-Modells,
Forfaitierung von Leasing-Forderungen. Nicht als Dauerschulden gelten bei Laufzeiten von mehr als 12 Monaten einzelobjektbezogene Finanzierungen von Gütern des Umlaufvermögens, z.B. Vorführ- und Ausstellungsobjekte der Auto- bzw. Büromaschinen-Händler.