Leasing-Lexikon
Der Bundesverband Deutscher Leasinggesellschaften hat ein umfangreiches Lexikon rund um die Welt des Leasings zusammengestellt.
Begriff zum Nachschlagen
Erklärung
Der
Leasingnehmer (...) ist nur mit Zustimmung des
Leasinggebers zur Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus dem
Leasing-Vertrag berechtigt. Der
Leasinggeber sichert sich in der Regel das vertragliche Recht, sein
Eigentumsrecht sowie seine Ansprüche und Forderungen aus dem
Leasing-Vertrag auf Dritte zu übertragen bzw. abzutreten. Damit wird die Beschaffung der benötigten Finanzierungsmittel bei Kreditinstituten auf dem Wege der Darlehensaufnahme bzw.
Forfaitierung gewährleistet.