Gesetzliche Grundlage für die Insolvenz-Abwicklung eines
Leasing-Vertrages ist entweder die Vergleich- oder Konkursordnung bzw. im Beitrittsgebiet (Ostdeutschland) die Gesamtvollstreckung (Konkurs- und Vergleichsverfahren). Die im Jahr 1994 beschlossene Insolvenzordnung vereinigt diese drei Gesetze; die InsO tritt am 01.01.1999 in Kraft.
Ist der
Leasingnehmer insolvent geworden, so steht dem
Leasinggeber das Recht zu, als wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer des Objektes, den
Leasing-Vertrag gemäß § 43 KO fristlos zu kündigen und die Herausgabe des Objektes zu verlangen (Aussonderungsrecht). Schadensersatzforderungen kann die Leasing-Gesellschaft zur Konkurstabelle anmelden.
Der
Leasinggeber ist damit rechtlich besser gestellt, als ein Kreditgeber bei der konventionellen Finanzierung, der lediglich Sicherungseigentum erwirbt; dieses führt nur zu einem Absonderungsrecht gemäß § 47 ff. KO mit der Konsequenz, daß der Konkursverwalter die
Verwertung durchführt.
Die Leasing-Gesellschaft kann deshalb das Objekt freihändig und somit optimaler verwerten. Der Konkursverwalter hat ebenfalls das Recht, das Leasing-Verhältnis bei Konkurs des
Leasingnehmers zu kündigen. Dies löst entsprechende Schadenersatzforderungen des
Leasinggebers an die Masse aus.
1.
Leasingnehmer: alle Leasing-Raten können sofort fällig gestellt und abgezinst eingefordert werden, wenn der
Leasingnehmer insolvent wird; das
Leasing-Objekt kann sichergestellt und vom
Leasinggeber verwertet werden, wobei der
Verwertungserlös auch dann der Leasing-Gesellschaft zusteht, wenn er den
Barwert der ausstehenden Leasing-Raten übersteigt. Nachgewiesene Kosten für Rechtsverfolgung, Sicherstellung,
Verwertung usw. können dem insolvent gewordenen
Leasingnehmer berechnet werden. Alternativ kann mit dem Insolvenz-Verwalter die weitere Nutzung der Objekte gegen entsprechende Zahlung der Leasing-Raten vereinbart werden.
2. Lieferant: die Insolvenz des Lieferanten kann die
Verwertungschancen der Leasing-Gesellschaft, die Wartungs- und Reparaturmöglichkeiten der
Leasing-Objekte sowie die Ersatzteilversorgung beeinträchtigen. Wird die Lieferfirma noch während des Garantie- bzw. Gewährleistungszeitraumes eines
Leasing-Objektes insolvent, muß der
Leasinggeber, anders als z.B. eine finanzierende Bank, in die Pflichten des Lieferanten eintreten, da andernfalls der
Leasingnehmer nach gängiger Rechtsprechung berechtigt ist, die Leasing-Zahlungen zu kürzen oder einzustellen. Für die Leasing-Gesellschaft ist daher auch eine sorgfältige, verantwortungsbewußte Prüfung der Lieferanten-
Bonität zwingend.
3. Leasing-Gesellschaft: Insolvenzen bei aktiven Leasing-Gesellschaften sind selten. Sollte jedoch ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren bei einer Leasing-Gesellschaft eingeleitet werden, so tritt der Insolvenz-Verwalter in die Rechte und Pflichten des
Leasinggebers ein, d.h. für das Vertragsverhältnis ergeben sich wirtschaftlich und rechtlich im wesentlichen keine Änderungen.