1. Der
Leasingnehmer stellt einen
Leasing-Antrag an das Leasing-Unternehmen mit einer Kopie des Angebotes bzw. der
Bestellung für das
Leasing-Objekt sowie mit sonstigen zur Objekt- bzw.
Bonitätsbeurteilung notwendigen Unterlagen.
2. Die Leasing-Gesellschaft führt neben der
Bonitätsprüfung eine Objekt- und
Vertragsprüfung durch. Geprüft wird der
Leasingnehmer und etwaige Mitverpflichtete unter Berücksichtigung der für sie ggf. zutreffenden Spezialgesetze bzw. aktueller Rechtsprechung (z.B.
Verbraucherkreditgesetz, Insolvenzordnung; Bürgschaftsrecht), der Lieferant, die Werthaltigkeit und die
Fungibilität der Objekte sowie die Vertragsunterlagen.
3. Der
Leasingnehmer erhält eine Leasing-
Auftragsbestätigung (
Leasing-Antrag), eine gegengezeichnete Ausfertigung des
Leasing-Vertrages sowie ein Formular für die
Übernahmebestätigung. Weitere Vertragsunterlagen sind - je nach Konstruktion und Abreden - denkbar.
4. Die Leasing-Gesellschaft bestellt leasingtypisch das gewünschte Objekt beim Lieferanten mit dem Auftrag, direkt an den
Leasingnehmer zu liefern bzw. der
Leasinggeber tritt in die bereits erfolgte
Bestellung des
Leasingnehmers ein.
5. Nach Erhalt des
Leasing-Objektes übermittelt der
Leasingnehmer die
Übernahmebestätigung rechtsverbindlich unterschrieben dem
Leasinggeber. Die Rechnung der Lieferfirma wird von der Leasing-Gesellschaft unverzüglich nach positiver Prüfung bezahlt.
6. Beginn der
Vertragslaufzeit ist in der Regel der 1. oder der 15. des laufenden Monats. Dagegen ist taggenauer Vertragsbeginn beim Fahrzeugleasing (insbesondere bei Kilometer-Vertrag, Full-Service-Vertrag) üblich.
7. Der
Leasingnehmer erhält eine Abrechnung/Zahlungsaufforderung mit den endgültigen Vertragsdaten (Beginn der
Vertragslaufzeit, Rechnungsbetrag, Leasing-Raten usw.). Das Leasing-Entgelt wird üblicherweise im Bankeinzugsverfahren mit entsprechender Ermächtigung eingezogen.
8. Bei Vertragsende erfolgt die Rückgabe des Objektes an die Leasing-Gesellschaft. Eine Vertragsverlängerung bzw. ein Verbleib des Objektes beim
Leasingnehmer, bedarf einer gesondert zu treffenden Vereinbarung.