Leasing-Lexikon
Der Bundesverband Deutscher Leasinggesellschaften hat ein umfangreiches Lexikon rund um die Welt des Leasings zusammengestellt.
Begriff zum Nachschlagen
Erklärung
Eigentümerin der
Leasing-Objekte ist das Leasing-Unternehmen; dieser Sachverhalt ist bei Vertragsabschluß von den Beteiligten gewollt. Möchte der
Leasingnehmer während der Laufzeit ablösen/kaufen, so wird der
Leasinggeber grundsätzlich in begründeten Situationen zustimmen, wenn der
Leasingnehmer den geforderten Kaufpreis zu zahlen bereit ist bzw. einen adäquaten Dritten bietet. Bei der Festlegung des Kaufpreises achtet der
Leasinggeber darauf, daß seine Position als wirtschaftlicher Eigentümer nicht gefährdet wird, um einer steuerlichen
Umdeutung des Vertragsverhältnisses - vor allem im Interesse des
Leasingnehmers - vorzubeugen. In solchen Fällen muß regelmäßig auch darauf geachtet werden, daß die Rechnungen vor Ablauf von 40% der
AfA-Zeit nur in plausiblen Fällen erfolgen.