LEASING LEXIKON:

Leasing-Vertrag

Der BGH hat den Finanzierungs-Leasing-Vertrag – unter Berücksichtigung der leasingvertragstypischen Ausgestaltung als Dauerschuldverhältnis (Dauerschulden) qualifiziert, die in erster Linie nach Mietrecht (§§ BGB 53 zu beurteilen sind (BGH-Urt. vom 09.10.198. Der Leasing-Vertrag sichert in seiner Gestaltung, Durchführung und Handhabung die Position des Leasinggebers als rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer, damit die Leasing-Raten beim Leasingnehmer steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Finanzbehörden prüfen, ob sich der Leasinggeber während der Vertragsdauer hinsichtlich der Leasing-Erlasse und der Abgabenordnung § 39 als wirtschaftlicher Eigentümer qualifiziert hat; nur dann ist die steuerliche Zurechnung des Leasing-Objektes beim Leasinggeber gewährleistet.