LEASING LEXIKON:

Untervermietung

Der Leasingnehmer ist zur Untervermietung der an ihn verleasten Objekte nur mit schriftlicher Zustimmung der Leasing-Gesellschaft berechtigt. Bei Vorliegen vernünftiger Gründe und erstklassiger, ausreichender Bonität des Leasingnehmers und des Untermieters wird der Leasinggeber seine Zustimmung geben können. Im Vertriebs-Leasing wird aus Marketing- oder Bonitätsgründen nicht selten ein „Obermietvertrag“ mit dem Hersteller/Lieferanten im Wege des Sale-and-lease-back abgeschlossen, wobei dem Hersteller/Lieferanten das Recht der Untervermietung an seinen Endabnehmer eingeräumt wird. Der Obermieter bzw. Hersteller/Lieferant tritt durchweg seine Forderungen gegenüber dem Untermieter sicherungshalber an die Leasing-Gesellschaft ab.

Zur weiteren Sicherung der sich aus dieser Vertragskonstruktion ergebenden zusätzlichen Risiken, insbesondere die vertragswidrige Weiterverwendung, kann u.a. die offene Zession (Offenlegung der beteiligten Vertragspartner einschließlich der finanzierenden Bank bzw. Sparkasse) verwendet werden.