Leasing-Lexikon
Der Bundesverband Deutscher Leasinggesellschaften hat ein umfangreiches Lexikon rund um die Welt des Leasings zusammengestellt.
Begriff zum Nachschlagen
Erklärung
Der Veräußerungserlös des Leasing-Gegenstandes steht grundsätzlich dem
Leasinggeber als Eigentümer zu. Hiervon können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere, wenn sich der
Leasingnehmer zum Abschluß eines Folgevertrages entschließt. Bei Vorliegen eines
Leasing-Vertrages mit Aufteilung des Mehrerlöses gemäß Ziffer 2 b. des BFM-Schreibens vom 22.12.1975 ("
Teilamortisations-Erlaß") hat der
Leasingnehmer in der Regel Anspruch auf höchstens 75% des Veräußerungserlöses, der die erforderliche Restamortisation übersteigt.Bei Vorliegen eines kündbaren
Leasing-Vertrags gemäß Ziffer 2 c des vorgenannten BMF-Schreibens, hat der
Leasingnehmer bei Kündigung eine Abschlußzahlung in Höhe der durch die Leasing-Raten nicht gedeckten Gesamtkosten des
Leasinggebers zu entrichten. Auf diese Abschlußzahlung können bis zu 90% des vom
Leasinggeber erzielten
Verwertungserlöses angerechnet werden.