LEASING LEXIKON:

Verbraucherkreditgesetz

Seit dem 01.01.1991 ist das Verbraucherkreditgesetz mit Ausnahme der Neuregelung des Mahnverfahrens in Kraft. Unabhängig hiervon gilt das Abzahlungsgesetz (AbzG) weiterhin für alle Leasing-Verträge, die vor dem 01.01.1991 geschlossen wurden. Das VerbrKG will den privaten Verbraucher bei der Aufnahme von Krediten und „sonstigen Finanzierungshilfen“ schützen; dies geschieht insbesondere beim Vertragsabschluß, bei Zahlungsverzug und bei der Abwicklung notleidend gewordener Engagements. Nach dem Verbraucherkreditgesetz wird der private Konsument geschützt, und – soweit er sich in der Gründungsphase befindet – auch der sogenannte gewerblich oder freiberuflich tätige Existenzgründer. Es ist vor allem zu beachten:

1. Schriftform, auch für Nebenabreden

2. Fristen für die Widerrufsbelehrung (die drucktechnische Gestaltung der Belehrungsschrift muß den ausdrücklichen Hinweis enthalten, daß die rechtzeitige Absendung des Widerrufs zur Wahrung der Frist genügt)

3. Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung; ggf. auch bei MitverpflichtetenKündigungsfristen und -zeiten sowie Zahlungsverzugbeträge sind neu geregelt, grundsätzlich sind die nachstehenden Voraussetzung zu beachten: bei Vertrags-Laufzeit von ( 36 Mon. = 10%; Vertrags-Laufzeit ( 36 Mon. = 5% der rückständigen Leasing-Zahlungen

4. Mahn- und Sicherstellungskosten sind separat zu buchen

Siehe auch:
Widerrufsrecht/Widerrufsbelehrung