Wenn am Ende der Laufzeit keine weitere Nutzung durch den
Leasingnehmer gewünscht wird und der
Leasinggeber keine Rückgabe des Objektes verlangt, kann der Leasing-Gegenstand im Einvernehmen mit dem
Leasinggeber an Ort und Stelle verwertet werden.Im Falle der Insolvenz des
Leasingnehmers wird das Objekt durch den
Leasinggeber sichergestellt und verwertet. Kann die Leasing-Gesellschaft auf eine Rücknahme- oder Verwertungsverpflichtung des Lieferanten zurückgreifen, so sollte die Verwertung einfach und schnell von statten gehen. Andererseits wird in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, die Sicherstellung und Verwertung zu einer aufwendigen und kompakten Zusatzaufgabe für jede Leasing-Gesellschaft. Die Verwertung bzw. der
Restwert spielt insbesondere unter Rentabilitätsaspekten eine wichtige Rolle bei der
Kalkulation der Leasing-Konditionen. Zur Steigerung des Ertrages und zur Bindung des Kunden an das Unternehmen, werden Verlängerungsverträge mit dem
Leasingnehmer dem Verkauf der Objekte an den selbigen vorgezogen.Viele Leasing-Unternehmen beschäftigen professionelle Verwerter bzw. Verwertungs-Abteilungen, deren Hauptaufgabe es ist, den Verkauf bzw. die Anschlußvermietung von
Leasing-Objekten rentabilitätsgemäß zu optimieren. Daraus ergibt sich einerseits eine Gewinnsicherung für die Leasing-Gesellschaften, und andererseits kann der Enttäuschung des Kunden entgegengewirkt werden, wenn sich u.U. seine Erwartungen bzw. Versprechungen hinsichtlich der Verwertungspraxis zum Vertragsende nicht decken. Den Leasing-Gesellschaften ist daher ein behutsames, kundenbezogenes und strategisch ausgerichtetes Vorgehen bei der Verwertung zu empfehlen.