Leasing-Lexikon
Der Bundesverband Deutscher Leasinggesellschaften hat ein umfangreiches Lexikon rund um die Welt des Leasings zusammengestellt.
Begriff zum Nachschlagen
Erklärung
Nicht selten müssen
Leasing-Objekte aufgrund starker Beanspruchung, technischer Überalterung oder durch Teil-/Totalschäden vorzeitig ausgetauscht werden. Die Auflösung eines
Leasing-Vertrages ist grundsätzlich während der Grundleasingzeit ausgeschlossen. Bei berechtigten und wirtschaftlich begründeten Fällen (z.B. bei Totalverlust des
Leasing-Objektes) können Leasingverträge - mit steuerlicher Anerkennung - vorzeitig aufgelöst werden.
Folgende praktikable Lösung bietet sich an: der
Leasingnehmer erfragt beim
Leasinggeber die noch offene Restforderung der vereinbarten Leasing-Entgelte (ggf. zzgl. eines kalkulierten
Restwertes) unter Berücksichtigung der ersparten Zinsen. Der
Leasingnehmer löst den Vertrag durch Zahlung dieses noch offenen Betrages (Angebot des Leasing-Unternehmens) ab. Damit die bereits gezahlten Leasing-Beträge als Betriebsausgaben anerkannt werden, sind die Gründe für die Auflösung des Vertrages gegenüber dem
Finanzamt zu belegen.