Leasing-Lexikon
Der Bundesverband Deutscher Leasinggesellschaften hat ein umfangreiches Lexikon rund um die Welt des Leasings zusammengestellt.
Begriff zum Nachschlagen
Erklärung
1. Die dem
Leasinggeber als Käufer des
Leasing-Objektes zustehenden Garantie- und Gewährleistungsansprüche tritt dieser an den
Leasingnehmer ab und beauftragt ihn, etwaige Garantie- und Gewährleistungsansprüche u.U. gegenüber dem Hersteller/Lieferanten geltend zu machen. Der
Leasinggeber haftet für den rechtlichen Bestand der abgetretenen Ansprüche, schließt jedoch seine eigene Haftung gegenüber dem
Leasingnehmer für Sach- und Rechtsmängel des
Leasing-Objektes aus. Der
Leasingnehmer hat somit bei der Gewährleistung die Stellung eines Käufers (
Mängelrüge).
2. Bei nicht ausreichender
Bonität des
Leasingnehmers sind Rücknahme-Garantien der Lieferanten und Bank-Garantien als Zusatz-
Sicherheiten nach Prüfung ihrer Werthaltigkeit akzeptabel.