Leasing-Lexikon
Der Bundesverband Deutscher Leasinggesellschaften hat ein umfangreiches Lexikon rund um die Welt des Leasings zusammengestellt.
Begriff zum Nachschlagen
Erklärung
Der
Leasinggeber bzw. sein Lieferant hat sicherzustellen, daß der
Leasingnehmer die
Leasing-Objekte in gebrauchsfähigem, einwandfreiem und i.d.R. fabrikneuem Zustand übernehmen kann. Nachweis hierfür ist die einredefreie
Übernahmebestätigung, auch Abnahmeerklärung, mit der der
Leasingnehmer die ordnungsgemäße, gebrauchsfähige und vollständige Übernahme der Objekte bestätigt. Der
Leasingnehmer ist verpflichtet, die Wirtschaftsgüter während der Laufzeit stets in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und bei Vertragsende entsprechend der vertragsgemäßen Abnutzung gebrauchsfähig an den
Leasinggeber zurückzugeben.